| Satzung |
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1. Name, Sitz, Geschäftsjahr:
Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für systemische Beratung“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen und führt den Zusatz "e.V." Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2. Zweck: Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert Belange der psychosozialen Versorgung in den Bereichen Psychologie und Pädagogik. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an, soweit diese sich ebenfalls im Sinne des Vereinszwecks betätigen und gleiche oder ähnliche Ziele anstreben. 3. Vereinsvermögen: Mittel und Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Mitgliedschaft: Ordentliches Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche wie juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und die zur konstruktiven satzungsentsprechenden Mitarbeit bereit ist. Förderndes Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche wie juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Vollversammlung angerufen werden. Die Mitgliedschaft endet:
Die GSB verleiht Mitgliedern das Kürzel „GSB“, das sie zu ihrer Berufsbezeichnung tragen können. Die Kriterien, die dafür erforderlich sind, werden von der Zertifizierungskommission der GSB festgelegt und veröffentlicht. 5. Mitgliedsbeiträge: Jedes Mitglied zahlt einen festen Jahresbeitrag. Die Jahresbeiträge müssen bis zum 30. September bezahlt sein. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Für ordentliche und fördernde Mitglieder können die Mitgliedsbeiträge in je unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Wer 2 Jahre ohne Angabe von Gründen seinen Beitrag nicht bezahlt hat, kann nach erneuter Aufforderung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. 6. Vereinsorgane: Die Organe des Vereins sind
7. Mitgliederversammlung: Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen einberufen, wenn mindestens 5 ordentliche Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich/per Email beantragen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder per Email mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen als schriftliche Vorlage mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die fördernden Mitglieder werden als Gäste in die Mitgliederversammlung eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind, darunter 2 Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen können durch Handzeichen erfolgen, sofern nicht ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung beantragt. Über eine Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung rechtzeitig und mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festhält und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
8. Die Satzung: Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe in Kraft. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand grundsätzlich etwaige redaktionelle Änderungen oder Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichts oder des Gesetzgebers kann der Vorstand von sich aus durchführen. 9. Der Vorstand: Der Vorstand setzt sich aus drei Personen mit folgenden Aufgaben zusammen: - 1. Vorsitzende(r) - 2. Vorsitzende(r) - Schatzmeister(in) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jede/r für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt nach Möglichkeit eine Nachwahl. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. 10. Arbeitsformen: Die Mitglieder entwickeln zur Verwirklichung von Teilzielen des Vereinszwecks angemessene Arbeitsformen (Schaffung und Betreuung von Mitarbeiterkreisen, Projektgruppen etc.). 11. Auflösung oder Aufhebung des Vereins: Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Evangelische Jugendwerk im Kirchenbezirk Karlsruhe und Durlach mit der Auflage, es für Zwecke der psychosozialen Versorgung Jugendlicher zu verwenden. Vor der Weitergabe des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen. Karlsruhe, den 13.07.2009 |