Die Satzung der GSB e.V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr:

Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft für systemische Beratung“.
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen und führt den Zusatz "e.V."
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Zweck:

Der Verein fördert Belange der psychosozialen Versorgung in den Bereichen Psychologie und Pädagogik, um das Bewusstsein für die Bedeutung des systemischen Ansatzes zu erhöhen und in der Öffentlichkeit zu verbreiten.
In diesem Rahmen ist Zweck des Vereins die Förderung mildtätiger Zwecke - also die Unterstützung von Personen im Sinne des § 53 AO - sowie die  Förderung der gemeinnützigen Zwecke: Förderung der Wohlfahrtspflege und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Organisation von Veranstaltungen, die den systemischen Ansatz und seine Anwendungsmöglichkeiten bekannt machen
  • die Zertifizierung von BeraterInnen
  • das Betreiben einer Beratungsstelle

3. Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnit¬tes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den Vorstandsmitgliedern oder beauftragten Mitgliedern können Aufwandsentschädigungen gezahlt und angefallene Reisekosten in angemessenem Umfang erstattet werden. Näheres regelt der Vorstand durch Vorstandsbeschluss.

4. Mitgliedschaft:

Ordentliches Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jede natürliche wie juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und die zur konstruktiven satzungsentsprechenden Mitarbeit bereit ist.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft endet:
•    durch Tod des Mitglieds
•    durch Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres
•    durch begründeten Ausschluss von Seiten des Vorstands

Gegen den Ausschluss oder die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des schriftlichen Bescheides die nächste ordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese kann mit Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden den Ausschlussbeschluss aufheben oder dem abgelehnten Aufnahmeantrag zustimmen.
Ausgeschlossen werden Personen, die Gedankengut vertreten, das den Zielen des Vereins widerspricht oder die auf sonstige Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder das Ansehen des Vereins schädigen.

5. Mitgliedsbeiträge:

Jedes Mitglied zahlt einen festen Jahresbeitrag. Die Jahresbeiträge müssen bis zum 30. September bezahlt sein.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Wer ein Jahr ohne Angabe von Gründen seinen Beitrag nicht bezahlt hat, kann nach erneuter schriftlicher Aufforderung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6. Vereinsorgane:

Die Organe des Vereins sind
•    die Mitgliederversammlung
•    der Vorstand

7. Mitgliederversammlung:

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es für den Verein förderlich ist.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen einberufen, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge auf Satzungsänderung müssen als schriftliche Vorlage mit der Einladung zur Mitgliederversammlung versandt werden.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Ausnahme von Beschlüssen gemäß Ziffer 4 bzw. Ziffer 11 dieser Satzung grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen und Wahlen können durch Handzeichen erfolgen, sofern nicht ein anwesendes, stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung beantragt.
Über eine Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn hierauf in der Tagesordnung rechtzeitig und mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen worden ist.
Satzungsänderungen bedürfen stets der Drei-Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen, das Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festhält und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.    Wahl des Vorstandes
2.    Wahl der KassenprüferInnen
3.    Entlastung des Vorstandes
4.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5.    Entscheidung über Einsprüche eines Mitgliedes gegen einen Ausschlussbescheid
6.    Entscheidung über den Einspruch eines Antragstellers bzw. einer Antragstellerin gegen die Ablehnung seines bzw. ihres Aufnahmeantrages

8. Die Satzung:

Die Satzung tritt am Tage nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft.
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, grundsätzlich etwaige redaktionelle Änderungen oder Änderungen aufgrund von Verfügungen des Gerichts oder des Gesetzgebers von sich aus durchzuführen.

9. Der Vorstand:

Der Vorstand setzt sich aus bis zu drei Personen zusammen:
•    1. Vorsitzende(r)
•    2. Vorsitzende(r)
•    Schatzmeister(in)
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist für sich allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für jeweils zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt nach Möglichkeit eine Nachwahl.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

10. Auflösung oder Aufhebung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Evangelische Jugendwerk im Kirchenbezirk Karlsruhe und Durlach, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Rahmen der psychosozialen Versorgung Jugendlicher zu verwenden hat.
Vor der Weitergabe des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Karlsruhe, den 21.11.2016

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